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Einmalige Cannabisfahrt: Droht die MPU?

Eine erste Fahrt mit THC im Blut führt nicht automatisch zur MPU. Entscheidend sind zusätzliche Umstände – und die bewerten Gerichte unterschiedlich.

Cannabis & DrogenStand: 2. September 2026Lesezeit ca. 7 Min.Fragen? 0800 44 600 88

Eine Verkehrskontrolle, ein Bluttest, ein Wert über 3,5 ng/ml. Bußgeld und Fahrverbot sind in diesem Moment oft gar nicht die größte Sorge. Viele Betroffene fragen sich vor allem: Kommt nach meiner einmaligen Cannabisfahrt jetzt auch noch die MPU?

Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. Eine erste Fahrt mit THC über dem Grenzwert reicht nach überwiegender Auffassung allein nicht aus, um eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, darf die Führerscheinstelle sie anordnen. Welche Umstände genügen, beurteilen Gerichte derzeit nicht einheitlich. Dieser Beitrag ordnet die Lage ein und zeigt, wie Sie sich jetzt sinnvoll verhalten.

Sie warten nach einer THC-Fahrt auf Post von der Behörde? Unter 0800 44 600 88 besprechen wir kostenfrei, worauf Sie sich schon jetzt vorbereiten können.

Zwei Verfahren, die nebeneinander laufen

Nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss beschäftigen sich zwei verschiedene Stellen mit Ihnen. Die Bußgeldstelle ahndet den Verstoß gegen § 24a StVG mit Geldbuße, Fahrverbot und Punkten. Dieses Verfahren endet mit dem Bescheid. Welche Beträge gelten, erklärt der Beitrag THC-Grenzwert 3,5 ng/ml einfach erklärt.

Unabhängig davon erhält die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung. Sie stellt eine andere Frage: Sind Sie weiterhin geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen? Für diese Prüfung ist § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich. Ein bezahltes Bußgeld schließt die Eignungsprüfung nicht ab. Umgekehrt bedeutet ein Brief der Behörde nicht, dass der Bußgeldbescheid falsch war.

Was § 13a FeV für die erste Fahrt verlangt

Die Verordnung nennt mehrere Fälle, in denen eine MPU wegen Cannabis in Betracht kommt. Für Ersttäter sind zwei davon wichtig.

Wiederholte Zuwiderhandlungen: Wer mehrfach unter Cannabiseinfluss gefahren ist, fällt unter § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV. Hier ist die Lage klar. Bei einer ersten Fahrt liegt dieser Fall aber gerade nicht vor.

Tatsachen, die auf Missbrauch hindeuten: Buchstabe a erfasst Fälle, in denen sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Missbrauch bedeutet nach Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV, dass jemand das Fahren und einen wirksamen Konsum nicht hinreichend sicher voneinander trennt. Eine einzige Fahrt beweist das nach verbreiteter Rechtsprechung noch nicht. Es braucht zusätzliche Anhaltspunkte, Juristen sprechen von Zusatztatsachen.

Gut zu wissen: Bis März 2024 genügte nach damaliger Rechtslage oft schon eine einzige Fahrt unter Cannabiseinfluss, um Zweifel an der Eignung anzunehmen. Mit § 13a FeV hat der Gesetzgeber den Maßstab geändert. Ältere Urteile und Ratgeber sind deshalb nur eingeschränkt übertragbar.

Welche Zusatztatsachen eine Rolle spielen

Was als Zusatztatsache zählt, ist nicht abschließend geregelt. In der Praxis wird vor allem ein Gesichtspunkt diskutiert: ein sehr hoher THC-Wert, bei dem die Polizei kaum oder keine Ausfallerscheinungen festgestellt hat. Die Überlegung dahinter ist, dass jemand, der einen hohen Wert ohne sichtbare Beeinträchtigung verträgt, an THC gewöhnt sein könnte. Gewöhnung wiederum gilt als Hinweis auf häufigen Konsum.

Wie hoch ein Wert sein muss, damit dieser Schluss trägt, steht in keinem Gesetz. Die Gerichte orientieren sich an einem Positionspapier der Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin vom September 2024. Danach spricht ein Wert ab 15 ng/ml THC ohne nennenswerte Ausfallerscheinungen für Gewöhnung, ebenso ein Wert ab 8 ng/ml THC zusammen mit mindestens 150 ng/ml THC-COOH, dem Abbauprodukt. Wie streng sich ein Gericht an diese Zahlen hält, ist allerdings unterschiedlich. Außerdem können weitere Umstände aus der Akte in die Bewertung einfließen, etwa ein Konsum unmittelbar vor der Fahrt.

Wie Obergerichte bisher entschieden haben

In einem Punkt sind sich die Oberverwaltungsgerichte der Länder einig: Eine einzelne Fahrt über 3,5 ng/ml genügt für sich genommen nicht. Uneinig sind sie darin, ab wann ein hoher Wert ohne Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache zählt. Die folgende Auswahl beruht auf den veröffentlichten Beschlüssen, beim Verwaltungsgericht Berlin auf der Pressemitteilung des Gerichts.

Gericht, Datum, Aktenzeichen Werte und Ergebnis
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 – 16 B 552/25 THC 11 ng/ml ohne Ausfallerscheinungen; MPU-Anordnung rechtmäßig, weil weitere Umstände hinzukamen, unter anderem eine deutlich missachtete Wartezeit nach dem Konsum
VGH Baden-Württemberg, 20.02.2026 – 13 S 2020/25 THC-COOH ab 150 ng/ml gilt grundsätzlich als Zusatztatsache, weil dann regelmäßiger Konsum als gesichert gelten kann
Sächsisches OVG, 10.03.2026 – 6 B 212/25 E-Scooter, THC 13,1 ng/ml, Konsum kurz vor der Fahrt; MPU-Anordnung rechtmäßig, obwohl die Werte des Positionspapiers nicht erreicht waren
Bayerischer VGH, 20.05.2026 – 11 CS 26.664 THC 11 ng/ml; MPU-Anordnung rechtswidrig. Die Polizei hatte starkes Körperschwanken notiert, also gerade eine Ausfallerscheinung. Zudem genügt ein Wert ohne Ausfallerscheinungen nach Ansicht des Gerichts erst ab 15 ng/ml THC oder ab 8 ng/ml zusammen mit 150 ng/ml THC-COOH
Verwaltungsgericht Berlin, 23.07.2026 – VG 11 L 401/26 THC knapp 48 ng/ml (Wert laut Fachpresse); MPU-Anordnung rechtmäßig, der hohe Wert deutet auf häufigen Konsum hin

Es kommt also auch darauf an, in welchem Bundesland Sie wohnen. Bayern hält sich eng an die Werte der Fachgesellschaften, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sehen darin keine Untergrenze. Alle genannten Beschlüsse sind Eilentscheidungen, also vorläufig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13a FeV gibt es bislang nicht.

Wichtig: Ob in Ihrem Fall Zusatztatsachen vorliegen, lässt sich nur anhand der Akte beurteilen. Allgemeine Artikel, auch dieser, ersetzen keine rechtliche Prüfung. Dafür ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Adresse.

Wann die Ersttäter-Frage keine Rolle spielt

In manchen Konstellationen hilft die Diskussion um Ersttäter nicht weiter.

  • Zweite Auffälligkeit: Wer ein weiteres Mal unter Cannabiseinfluss fährt, erfüllt § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV. Dann ist die MPU vorgesehen, unabhängig vom THC-Wert der einzelnen Fahrten.
  • Mischkonsum: Kommen Alkohol und Cannabis zusammen, bewerten Behörden und Gutachter das besonders kritisch.
  • Hinweise auf Abhängigkeit: Deuten Tatsachen auf eine Cannabisabhängigkeit hin, kann die Behörde zunächst ein ärztliches Gutachten verlangen.
  • Andere Drogen: Wird neben THC zum Beispiel Kokain oder Amphetamin nachgewiesen, gilt nicht § 13a, sondern der strengere § 14 FeV.

Besonderheiten in der Probezeit und unter 21

Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 gilt ein vollständiges THC-Verbot am Steuer (§ 24c StVG). Ein Verstoß nur gegen dieses Verbot zählt bei der Frage nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13a FeV nicht mit. Lag der Wert aber zugleich über 3,5 ng/ml, ist auch § 24a StVG verletzt. In der Probezeit drohen zudem ein Aufbauseminar und eine verlängerte Probezeit. Mehr dazu steht im Beitrag Cannabis in der Probezeit und unter 21.

Was Sie nach einer ersten THC-Fahrt jetzt tun können

Unabhängig davon, ob am Ende eine MPU kommt, gibt es einige sinnvolle Schritte.

  1. Keine vorschnellen Angaben: Sie müssen gegenüber Polizei und Behörden keine Aussagen zu Ihrem Konsumverhalten machen. Was Sie sagen, landet in der Akte und kann später als Tatsache gewertet werden.
  2. Akte einsehen lassen: Ein Anwalt kann prüfen, was die Polizei dokumentiert hat, insbesondere zu Ausfallerscheinungen. Hinweise dazu bietet der Beitrag Wann sich ein Anwalt für Verkehrsrecht lohnt.
  3. Fristen ernst nehmen: Kommt eine Anordnung, enthält sie eine Frist. Wer das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt, darf als ungeeignet behandelt werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Möglichkeiten, sich gegen eine Anordnung zu wehren, beschreibt der Artikel Gegen eine MPU-Anordnung vorgehen.
  4. Eigenen Konsum ehrlich prüfen: Wie oft konsumieren Sie wirklich? Kam es schon öfter vor, dass Sie mit Restwirkung gefahren sind? Diese Fragen stellt Ihnen später auch der Gutachter.
  5. Früh planen: Falls eine MPU kommt, brauchen Sie unter Umständen Laborbelege über mehrere Monate. Je früher Sie wissen, welcher Weg zu Ihnen passt, desto weniger Zeit verlieren Sie.

Beispiel: Ein Student, 24 Jahre, wird morgens mit 6 ng/ml kontrolliert. Er konsumiert nach eigener Einschätzung „nur am Wochenende“. Statt abzuwarten, lässt er die Akte über eine Kanzlei prüfen und klärt parallel in einem Beratungsgespräch, was im Fall einer Anordnung auf ihn zukäme. Als zwei Monate später Post kommt, hat er beides bereits sortiert.

Wie die Begutachtung bei Cannabis heute abläuft

Wird die MPU tatsächlich angeordnet, prüft die Begutachtungsstelle vor allem, ob Sie den Unterschied zwischen Konsumzeit und Fahrzeit künftig zuverlässig einhalten. Seit dem 19.08.2026 gelten dafür die neu gefassten Begutachtungsleitlinien, außerdem die 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Für manche Betroffene kommt danach ein belegter, seltener Konsum ohne andere Substanzen in Betracht, für andere bleibt Abstinenz der richtige Weg. Den rechtlichen Rahmen erklärt der Überblick Cannabis und Führerschein. Wie die Vorbereitung konkret aussieht, finden Sie auf der Seite zur MPU wegen Cannabis.

Fazit

Eine einmalige Cannabisfahrt über dem Grenzwert führt nicht automatisch zur MPU. Die Führerscheinstelle braucht zusätzliche Tatsachen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lassen, und was dafür genügt, entscheiden Gerichte bislang uneinheitlich. Eine gesetzliche ng/ml-Schwelle gibt es nicht, und die Gerichte der Länder ziehen die Grenze unterschiedlich. Bei einer zweiten Auffälligkeit ist die Lage dagegen eindeutig. Wer jetzt besonnen handelt, die Akte prüfen lässt und sich frühzeitig mit dem eigenen Konsum auseinandersetzt, ist für beide Ausgänge gut aufgestellt.

Wenn Sie wissen möchten, was im Fall einer Anordnung auf Sie zukäme, sprechen Sie uns gern an.

Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.

Stand: September 2026

Häufige Fragen

Muss ich nach der ersten THC-Fahrt zur MPU?

Nicht zwingend. Nach überwiegender Auffassung genügt eine einzelne Fahrt über 3,5 ng/ml allein nicht, um eine MPU anzuordnen. Die Führerscheinstelle braucht weitere Tatsachen, die auf fehlendes Trennungsvermögen hindeuten. Wann solche Tatsachen vorliegen, sehen Gerichte unterschiedlich.

Ab welchem THC-Wert ordnet die Behörde eine MPU an?

Eine gesetzliche Schwelle gibt es nicht. Viele Gerichte werten einen hohen THC-Wert ohne Ausfallerscheinungen als Hinweis auf Gewöhnung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt dafür mindestens 15 ng/ml THC oder 8 ng/ml zusammen mit 150 ng/ml THC-COOH, Gerichte in Nordrhein-Westfalen und Sachsen ließen schon 11 bis 13 ng/ml mit weiteren Umständen genügen.

Was passiert bei einer zweiten Fahrt unter Cannabis?

Bei wiederholten Verstößen unter Cannabiseinfluss sieht § 13a FeV ausdrücklich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor. Ein Verstoß allein gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger und unter 21-Jährige zählt dabei nicht mit.

Lohnt sich bei einer MPU-Anordnung nach Cannabis ein Anwalt?

Gerade wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht viel klären. Er kann die Akte einsehen und prüfen, ob die Anordnung ausreichend begründet ist. Wichtig ist, die Frist im Blick zu behalten, denn wer kein Gutachten vorlegt, riskiert den Entzug.

Soll ich mich trotzdem auf eine MPU vorbereiten?

Wer eine Anordnung erhalten hat, sollte parallel planen. Ob ein Rechtsmittel Erfolg hat, ist offen, und die Zeit für eine gute Vorbereitung lässt sich nicht nachholen. Eine frühe Klärung der eigenen Konsumgeschichte hilft in beiden Fällen.

Quellen

  1. § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
  2. Anlage 4 FeV – Eignung und bedingte Eignung (Nr. 9.2 Cannabis)
  3. § 11 FeV – Eignung, Anordnung von Gutachten (Abs. 8)
  4. Legal Tribune Online – Cannabis im Straßenverkehr: Bußgeld, MPU, THC-Grenzwert (28.08.2026)
  5. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25
  6. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.03.2026 – 6 B 212/25
  7. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2026 – 13 S 2020/25
  8. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.05.2026 – 11 CS 26.664 (Veröffentlichung der Landesanwaltschaft Bayern)
  9. VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 34/2026 zu VG 11 L 401/26
  10. Legal Tribune Online – VG Berlin, Beschluss vom 23.07.2026, VG 11 L 401/26

Redaktion MPU-Scout · Stand: 2. September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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