✆ Kostenlos anrufen: 0800 44 600 88
kostenfrei0800 44 600 88
  1. Startseite
  2. Ratgeber
  3. Fristen & Recht
  4. MPU-Verjährung: Was Tilgungsfristen wirklich bedeuten

MPU-Verjährung: Was Tilgungsfristen wirklich bedeuten

Eine MPU verjährt nicht. Maßgeblich ist, wie lange ein Vorfall im Fahreignungsregister steht. Hier erfahren Sie, wie die Tilgungsfristen funktionieren.

Fristen & RechtStand: 17. Februar 2026Lesezeit ca. 8 Min.Fragen? 0800 44 600 88

Die Trunkenheitsfahrt liegt acht Jahre zurück, der Führerschein ist seitdem weg, und irgendwann taucht die Frage auf: Ist das nicht längst verjährt? Muss ich wirklich noch zur MPU? Viele Betroffene hoffen, dass sich das Problem mit der Zeit von selbst erledigt.

Die ehrliche Antwort: Eine MPU-Verjährung im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Vorfall noch im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert ist. Erst wenn er dort getilgt ist, darf die Führerscheinstelle ihn grundsätzlich nicht mehr gegen Sie verwenden.

In diesem Beitrag erklären wir, welche Tilgungsfristen es gibt, wann sie beginnen, woher die oft genannten Zahlen „10 Jahre“ und „15 Jahre“ stammen und was das für Ihre Planung bedeutet.

Ob Abwarten oder ein Antrag für Sie der bessere Weg ist, besprechen wir gern mit Ihnen – kostenfrei unter 0800 44 600 88.

Gibt es eine MPU-Verjährung?

Der Begriff Verjährung stammt aus dem Strafrecht. Dort regelt er, wie lange eine Tat noch verfolgt werden darf. Mit der MPU hat das wenig zu tun. Die MPU ist keine Strafe, die nach einer bestimmten Zeit verfällt, sondern ein Mittel der Behörde, um Zweifel an Ihrer Fahreignung zu klären.

Auch eine nicht befolgte Anordnung oder ein negatives Gutachten „läuft“ nicht einfach ab. Stellen Sie Jahre später einen neuen Antrag, prüft die Behörde erneut, ob Eignungszweifel bestehen. Dafür schaut sie vor allem in das Fahreignungsregister. Was dort noch steht, darf sie berücksichtigen. Was gelöscht ist, in aller Regel nicht mehr.

Das Fahreignungsregister: hier steht Ihre Vorgeschichte

Das Fahreignungsregister führt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Im Alltag spricht man von „Punkten in Flensburg“, gespeichert wird aber deutlich mehr. Nach § 28 Abs. 3 StVG gehören dazu unter anderem:

  • rechtskräftige Strafurteile wegen Verkehrsstraftaten, zum Beispiel einer Trunkenheitsfahrt,
  • Bußgeldentscheidungen ab 60 Euro oder mit Fahrverbot,
  • Entziehungen der Fahrerlaubnis durch Gericht oder Behörde,
  • unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Fahrerlaubnis,
  • Verzichte auf die Fahrerlaubnis.

Ein MPU-Gutachten oder die Anordnung selbst steht nicht in dieser Liste. Gespeichert werden die Entscheidungen, die zu den Zweifeln geführt haben. Genau an diesen Eintragungen hängt die Frage, ob eine MPU noch verlangt werden kann.

Tilgungsfristen nach § 29 StVG im Überblick

Jede Eintragung wird nach einer festen Frist tilgungsreif. Die Dauer hängt davon ab, wie schwer der Verstoß war und welche Folgen er hatte.

Tilgungsfrist Typische Eintragungen
2 Jahre und 6 Monate Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt
5 Jahre Straftaten ohne Entziehung, Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten, Teilnahme an Seminaren
10 Jahre Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre; Entziehungen durch die Behörde, Ablehnungen, Verzichte

Für fast alle MPU-relevanten Fälle ist die letzte Zeile maßgeblich. Wer wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt den Führerschein durch Urteil verloren hat, hat eine Eintragung mit zehnjähriger Frist. Dasselbe gilt, wenn die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzogen hat, etwa nach acht Punkten oder weil kein Gutachten vorgelegt wurde.

Wann die Tilgungsfrist beginnt

Normalerweise beginnt eine Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung, also dem Tag, ab dem Urteil oder Bescheid nicht mehr angefochten werden kann. Für den Führerscheinentzug gilt jedoch eine Besonderheit, die viele überrascht.

Nach § 29 Abs. 5 StVG beginnt die Frist bei einer Entziehung oder Versagung wegen fehlender Eignung erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das gilt auch bei einer isolierten Sperre und beim Verzicht. Damit die Frist nicht ewig ruht, gibt es eine Obergrenze: Sie beginnt spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung.

Woher die Zahlen „MPU 10 Jahre“ und „MPU 15 Jahre“ kommen

Aus diesen beiden Regeln ergeben sich die Zahlen, die in Foren und Gesprächen kursieren:

  • 10 Jahre ist die eigentliche Tilgungsfrist für eine Straftat mit Entziehung.
  • 15 Jahre entstehen, wenn kein neuer Führerschein beantragt wird. Dann beginnen die zehn Jahre erst nach Ablauf der fünfjährigen Höchstgrenze.

Wer seinen Führerschein früher zurückbekommt, startet die zehn Jahre also früher. Wer nie einen Antrag stellt, wartet am längsten, bis die Eintragung tilgungsreif ist.

Beispiel: Eine Frau verliert nach einer Fahrt mit 1,8 Promille ihren Führerschein, das Urteil wird rechtskräftig. Sie beantragt jahrelang keinen neuen. Nach dem Gesetz beginnt die zehnjährige Frist dann spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft. Tilgungsreif wäre die Eintragung also erst rund 15 Jahre nach dem Urteil, gelöscht wegen der Überliegefrist noch später. Das Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung des eigenen Falls.

Überliegefrist: ein weiteres Jahr im Register

Auch nach Ablauf der Tilgungsfrist verschwindet eine Eintragung nicht sofort. Bestimmte Eintragungen, darunter Strafurteile und Bußgeldentscheidungen, bleiben noch ein Jahr gespeichert (§ 29 Abs. 6 StVG). In dieser Überliegefrist dürfen sie nur noch für wenige, gesetzlich genannte Zwecke genutzt werden, etwa für Maßnahmen in der Probezeit oder im Punktesystem und für die Auskunft an Sie selbst.

Wer eine Fahrerlaubnis auf Probe hat, muss mit einer weiteren Verzögerung rechnen. Solange die Probezeit im Register vermerkt ist, werden solche Eintragungen nicht gelöscht.

Was nach der Tilgung gilt: das Verwertungsverbot

Ist eine Eintragung gelöscht, greift § 29 Abs. 7 StVG. Danach dürfen Ihnen Tat und Entscheidung nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Für die Führerscheinstelle heißt das: Eine getilgte Trunkenheitsfahrt kann grundsätzlich keine MPU mehr begründen.

Das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen, die in der Praxis wichtig sind:

  • Gespeicherte Maßnahme: Eine Tat darf in Fahrerlaubnisverfahren weiter verwendet werden, solange eine darauf beruhende Entziehung oder Ablehnung noch im Register steht. Die Eintragung zur Straftat und die zur Entziehung können unterschiedlich lange gespeichert sein.
  • Lange Fristen: Bei Straftaten mit zehnjähriger Frist wird die Eintragung nach einem Zeitraum, der einer fünfjährigen Frist entspricht, nur noch für Verfahren über Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis und für das Punktesystem übermittelt. Gerade für die Neuerteilung bleibt sie also bis zur Tilgung relevant.

Welche Eintragung bei Ihnen wann gelöscht wird, lässt sich nur anhand der konkreten Daten sagen. Diese Prüfung ist eine Rechtsfrage. Lassen Sie sie im Zweifel von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vornehmen.

Wie lange bleibt die MPU in der Akte der Führerscheinstelle?

Neben dem Register gibt es Ihre Führerscheinakte bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde. Dort liegen Anordnungen, Schriftverkehr und, falls Sie es eingereicht haben, auch das Gutachten. Für Gutachten, Registerauskünfte und Gesundheitszeugnisse gibt es eine bundesweite Regel: Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, gerechnet ab der bestandskräftigen Entscheidung oder der Rücknahme des Antrags (§ 2 Abs. 9 StVG). Wird die zugehörige Eintragung im Register früher oder später getilgt, gilt dieser Zeitpunkt. Wie lange die übrige Akte aufbewahrt wird, richtet sich nach den Aktenordnungen der Länder. Eine bundeseinheitliche Zahl gibt es dafür nicht.

Wichtig ist: Das Verwertungsverbot knüpft an die Tat an, nicht an das Papier. Liegt ein alter Vorgang noch in der Akte, obwohl die Eintragung getilgt ist, dürfen Tat und Entscheidung grundsätzlich trotzdem nicht gegen Sie verwendet werden. Ob ein noch nicht vernichtetes altes Gutachten in einem neuen Verfahren eine Rolle spielen darf, ist dagegen eine schwierige Rechtsfrage des Einzelfalls. Was in Ihrer Akte steht, erfahren Sie über die Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle.

Was das praktisch für Sie bedeutet

Manche Betroffene überlegen, einfach abzuwarten, bis alles gelöscht ist. Rechnerisch ist das möglich, praktisch selten eine gute Idee. Es bedeutet oft zehn bis fünfzehn Jahre ohne Führerschein, mit allen Folgen für Beruf, Familie und Alltag.

Dazu kommt: Auch nach der Tilgung bekommen Sie den Führerschein nicht automatisch zurück. Die Neuerteilung folgt den Regeln für die erste Fahrerlaubnis (§ 20 FeV). Gibt es Anhaltspunkte, dass Ihnen nach so langer Zeit Wissen oder Fahrpraxis fehlen, kann die Behörde eine neue Fahrprüfung anordnen. Und jeder neue Verstoß in der Zwischenzeit setzt eigene Fristen in Gang.

Für die meisten ist deshalb der direkte Weg der kürzere: einen Antrag stellen, die MPU gut vorbereitet angehen und den Führerschein in überschaubarer Zeit zurückholen. Wie dieser Antrag abläuft, erklärt der Beitrag Führerschein-Neuerteilung beantragen. Ob es in Ihrem Fall auch ganz ohne Gutachten gehen könnte, ordnet der Artikel Führerschein zurück ohne MPU? ein. Wie lange der Weg je nach Anlass dauert, können Sie mit unserem MPU-Fahrplan grob abschätzen.

Praxistipp: Fordern Sie vor jeder Entscheidung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister an. Sie ist kostenlos und zeigt, welche Eintragungen gespeichert sind. Mit diesen Angaben lässt sich – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe – abschätzen, wann sie tilgungsreif werden. Wie das geht, lesen Sie unter Punkte in Flensburg abfragen.

Wann Sie einen Anwalt fragen sollten

Liegt die Tat lange zurück und sind Sie unsicher, ob die Frist schon abgelaufen ist, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Das gilt besonders, wenn mehrere Eintragungen zusammenkommen, eine Probezeit lief oder die Behörde trotz möglicher Tilgung eine MPU verlangt. Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt, beschreibt der Beitrag MPU und Anwalt. Wir selbst beraten zur Vorbereitung auf die MPU, nicht zu Rechtsfragen des Einzelfalls.

Fazit

Eine MPU verjährt nicht. Maßgeblich sind die Tilgungsfristen im Fahreignungsregister: bei Straftaten mit Entziehung zehn Jahre, die aber erst mit der Neuerteilung beginnen, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft. Daraus ergeben sich die bekannten 15 Jahre, plus ein Jahr Überliegefrist. Erst nach der Löschung greift das Verwertungsverbot, und auch dann nur mit Ausnahmen. Wer seinen Führerschein früher zurück möchte, fährt mit einer gut geplanten MPU meist besser als mit Abwarten.

Wenn Sie klären möchten, wie Ihr Weg zurück zum Führerschein aussehen kann, sprechen Sie mit uns.

Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.

Stand: Februar 2026

Häufige Fragen

Verfällt eine MPU-Anordnung nach einigen Jahren?

Nein. Eine Anordnung hat kein Ablaufdatum im Sinne einer Verjährung. Ob die Behörde bei einem neuen Antrag wieder ein Gutachten verlangen darf, hängt davon ab, ob die zugrunde liegende Tat im Fahreignungsregister noch gespeichert ist.

Warum ist oft von 15 Jahren die Rede?

Bei einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre. Sie beginnt aber erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils. Wer keinen neuen Führerschein beantragt, kommt so auf bis zu 15 Jahre, bevor die Eintragung tilgungsreif ist.

Steht das MPU-Gutachten selbst in Flensburg?

Das Gesetz zählt in § 28 Abs. 3 StVG auf, was gespeichert wird: unter anderem Urteile, Bußgeldentscheidungen, Entziehungen, Ablehnungen und Verzichte. Ein Gutachten gehört nicht dazu. Haben Sie es bei der Führerscheinstelle eingereicht, liegt es dort in Ihrer Akte.

Wie erfahre ich, welche Einträge über mich gespeichert sind?

Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt Ihnen kostenlos Auskunft über Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister. Den Antrag können Sie online oder schriftlich stellen. Welche Frist im Einzelnen für Sie läuft, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht anhand der Auskunft erklären.

Darf eine gelöschte Tat bei der MPU noch zur Sprache kommen?

Grundsätzlich nicht. Nach der Löschung dürfen Tat und Entscheidung Ihnen nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 StVG). Es gibt aber Ausnahmen, solange etwa eine darauf beruhende Entziehung noch gespeichert ist.

Quellen

  1. § 2 StVG – Fahrerlaubnis und Führerschein (Abs. 9: Vernichtung von Gutachten)
  2. § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen
  3. § 28 StVG – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
  4. § 30 StVG – Übermittlung und Auskunft
  5. § 20 FeV – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Redaktion MPU-Scout · Stand: 17. Februar 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Weiterlesen

Bereit für den ersten Schritt?

0800 44 600 88 · kostenfrei