„EU kippt die MPU“ – solche Schlagzeilen und Forenbeiträge kursieren, seit Brüssel das Führerscheinrecht neu geordnet hat. Für Menschen, die gerade eine Anordnung der Führerscheinstelle in den Händen halten, klingt das nach Erlösung. Leider stimmt es nicht.
Die Kernaussage zur EU-Führerscheinrichtlinie und MPU lautet: Die neuen Regeln bringen den digitalen Führerschein, eine EU-weite Probezeit und begleitetes Fahren ab 17. Sie schaffen die MPU aber nicht ab und verlangen das auch nicht von Deutschland. Außerdem gelten sie hierzulande erst, wenn der Gesetzgeber sie umgesetzt hat. Das ist bislang nicht abgeschlossen.
Dieser Beitrag erklärt, was in den beiden Richtlinien steht, welcher Zeitplan gilt und was das für Ihr laufendes Verfahren heißt.
Sie fragen sich, ob sich das Warten lohnt? Wir ordnen Ihre Lage gern ein, kostenfrei unter 0800 44 600 88.
Zwei Richtlinien, zwei Themen
Die Reform besteht aus zwei Rechtsakten, die beide vom 22. Oktober 2025 stammen und am 25. November 2025 in Kraft getreten sind. Sie werden oft in einen Topf geworfen, regeln aber Verschiedenes.
| Richtlinie | Worum es geht | Wichtige Daten |
|---|---|---|
| (EU) 2025/2205 | Neues Führerscheinrecht insgesamt (4. Führerscheinrichtlinie): Klassen, digitaler Führerschein, Probezeit, begleitetes Fahren, Fahreignung | In Kraft 25.11.2025, Umsetzung bis 26.11.2028, Anwendung spätestens ab 26.11.2029 |
| (EU) 2025/2206 | Wirkung von Fahrverboten wegen schwerer Verstöße in der ganzen EU | In Kraft 25.11.2025, Umsetzung bis 26.11.2028 |
Richtlinien wirken anders als Verordnungen. Sie gelten nicht unmittelbar für Bürgerinnen und Bürger, sondern verpflichten die Mitgliedstaaten, ihr eigenes Recht anzupassen. In Deutschland betrifft das vor allem das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung.
Zeitplan: in Kraft heißt noch nicht anwendbar
Viele Missverständnisse entstehen an dieser Stelle. „In Kraft getreten“ bedeutet, dass die Richtlinie existiert und die Fristen laufen. Für Ihr Verfahren bei der Führerscheinstelle ändert sich dadurch zunächst nichts.
Deutschland muss die Vorgaben bis zum 26. November 2028 umsetzen. Angewendet werden müssen die neuen Regeln der Richtlinie 2025/2205 spätestens ab dem 26. November 2029. Für einzelne Teile gelten nach Angaben der EU-Kommission abweichende Fristen, und beim digitalen Führerschein ist eine Übergangszeit vorgesehen.
Stand Oktober 2026 ist die deutsche Umsetzung nicht abgeschlossen. Bis dahin entscheiden Führerscheinstellen und Begutachtungsstellen nach dem geltenden Recht, also nach den Regeln, die auch in unseren übrigen Ratgeberbeiträgen beschrieben sind.
Richtlinie 2025/2205: die wichtigsten Neuerungen
Die 4. Führerscheinrichtlinie ersetzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2006. Für die meisten Autofahrer sind diese Punkte relevant.
Digitaler Führerschein
Der Führerschein soll künftig in digitaler Form auf dem Smartphone verfügbar sein, eingebunden in die europäische digitale Brieftasche. Nach einer Übergangszeit wird er nach Angaben der Kommission standardmäßig digital ausgestellt. Wer es wünscht, erhält weiterhin eine Karte, etwa für Reisen in Länder außerhalb der EU.
Begleitetes Fahren ab 17
Begleitetes Fahren für 17-Jährige in der Klasse B wird EU-weit eingeführt. In Deutschland ist dieses Modell seit Jahren bekannt. Neu ist vor allem, dass es grenzüberschreitend einheitlicher geregelt wird.
Probezeit von mindestens zwei Jahren
Fahranfänger durchlaufen künftig in der ganzen EU eine Probezeit von mindestens zwei Jahren mit strengeren Regeln. Deutschland kennt eine zweijährige Probezeit bereits, ebenso das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Personen unter 21. Was ein Verstoß in der Probezeit für die MPU bedeutet, beschreibt der Beitrag MPU in der Probezeit.
Fahreignung: Selbstauskunft oder nationales System
Für die MPU ist dieser Punkt am interessantesten. Die Fahreignung soll systematischer geprüft werden. Als Mindeststandard sieht die Richtlinie nach Angaben der Kommission eine Selbsteinschätzung vor der Ausstellung und bei jeder Verlängerung vor. Alternativ können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Prüfsysteme anwenden.
Die Richtlinie setzt also eine Untergrenze, keinen Deckel. Nationale Untersuchungen wie die deutsche medizinisch-psychologische Untersuchung bleiben möglich.
Weitere Änderungen
Daneben gibt es Neuerungen, die mit der MPU wenig zu tun haben. Mit der Klasse B dürfen künftig Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bis 4,25 Tonnen gefahren werden. Ausbildung und Prüfung sollen Fahrerassistenzsysteme und den Schutz von Fußgängern, Radfahrern und Nutzern von E-Scootern stärker berücksichtigen.
Richtlinie 2025/2206: Fahrverbote ohne Grenzen
Die zweite Richtlinie zielt auf eine Lücke, die bisher bestand. Wer in einem anderen EU-Land wegen eines schweren Verstoßes ein Fahrverbot erhielt, konnte zu Hause oft weiterfahren. Künftig sollen solche Maßnahmen in der ganzen Union Wirkung entfalten.
Die Kommission nennt als Beispiele Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50 km/h und mehr, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Fälle, in denen durch rücksichtsloses Fahren ein Mensch getötet oder schwer verletzt wurde. Wie das Verfahren zwischen den Staaten im Detail abläuft, regelt die Umsetzung in nationales Recht.
Für MPU-Betroffene ist die Botschaft eindeutig: Das Ausweichen in ein anderes EU-Land wird eher schwieriger. Warum ein ausländischer Führerschein schon heute selten weiterhilft, erklärt der Beitrag EU-Führerschein statt MPU: Rechtslage.
Bleibt die MPU bestehen?
Ja. Weder die Richtlinie 2025/2205 noch die Richtlinie 2025/2206 verpflichtet Deutschland, die MPU abzuschaffen. Wie ein Mitgliedstaat Zweifel an der Fahreignung nach Alkohol- oder Drogenfahrten, vielen Punkten oder Straftaten klärt, bleibt im Kern seine Sache. Die Anordnungsgründe stehen weiterhin in der Fahrerlaubnis-Verordnung, etwa in § 13 FeV für Alkohol.
Auch an den Grenzwerten ändert die EU-Reform nichts. Die MPU ist in Deutschland ab 1,6 Promille Pflicht und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ab 1,1 Promille angeordnet werden, wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Einzelheiten zeigt der Beitrag Ab wie viel Promille droht eine MPU?.
Warum es eine solche Untersuchung in dieser Form vor allem in Deutschland gibt, ist ein eigenes Thema. Was die MPU genau ist und was sie prüft, erklärt Was ist eine MPU? Einfach erklärt.
Gut zu wissen: Wie der deutsche Gesetzgeber die Richtlinien im Detail umsetzt, ist noch offen. Änderungen an Verfahrensfragen sind denkbar. Eine Abschaffung der MPU ist nach dem, was öffentlich bekannt ist, nicht vorgesehen.
Was das für Ihr MPU-Verfahren heute bedeutet
Wer gerade eine Anordnung erhalten hat oder auf die Neuerteilung wartet, sollte sich von der EU-Reform nicht ablenken lassen. Vier Punkte helfen bei der Einordnung:
- Es gilt das heutige Recht. Ihre Anordnung, Ihre Frist und die Fragestellung richten sich nach FeV und StVG in der aktuellen Fassung.
- Warten kostet Zeit. Abstinenznachweise zählen ab Programmbeginn, nicht rückwirkend. Jeder Monat des Abwartens verschiebt Ihren Weg zurück zum Führerschein.
- Vorsicht bei Werbung. Angebote, die mit der EU-Reform einen Führerschein ohne Begutachtung versprechen, beruhen auf einem Missverständnis oder sind schlicht unseriös.
- Offene Rechtsfragen gehören zur Kanzlei. Ob eine künftige Gesetzesänderung Ihren Fall berühren könnte, kann im Zweifel nur eine anwaltliche Prüfung beantworten.
Beispiel: Ein Paketfahrer hat nach einer Fahrt mit 1,7 Promille die MPU-Anordnung erhalten. In einem Forum liest er, die EU schaffe die MPU bald ab, und legt die Unterlagen zur Seite. Nach einigen Monaten erfährt er, dass sich an seinem Verfahren nichts geändert hat. Nun fehlen ihm Abstinenznachweise, die er längst hätte beginnen können. Der Fall ist erfunden, das Muster begegnet uns aber in Gesprächen immer wieder.
Ob in Ihrem Fall überhaupt eine MPU droht, können Sie mit unserem MPU-Selbst-Check grob einschätzen. Wie es ohne Gutachten weitergehen kann und wann nicht, zeigt der Beitrag Führerschein zurück ohne MPU?.
Fazit
Die EU hat mit den Richtlinien 2025/2205 und 2025/2206 das Führerscheinrecht modernisiert: digitaler Führerschein, EU-weite Probezeit von mindestens zwei Jahren, begleitetes Fahren ab 17 und Fahrverbote, die bei schweren Verstößen in der ganzen Union wirken sollen. Beide Richtlinien sind seit dem 25. November 2025 in Kraft, müssen aber erst bis Ende November 2028 umgesetzt werden. Die MPU wird dadurch nicht abgeschafft, und an den Promillegrenzen ändert sich nichts. Wer heute eine Anordnung hat, sollte nicht auf die Reform warten, sondern die Zeit für Nachweise und Vorbereitung nutzen.
Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.
Stand: Oktober 2026
Häufige Fragen
Wird die MPU durch die neue EU-Führerscheinrichtlinie abgeschafft?
Nein. Die Richtlinien (EU) 2025/2205 und 2025/2206 verpflichten Deutschland nicht, die MPU aufzugeben. Bei der Fahreignung lassen sie ausdrücklich Raum für nationale Untersuchungssysteme. Wer heute eine MPU-Anordnung hat, muss sich weiterhin darauf vorbereiten.
Ab wann gilt die Richtlinie 2025/2205?
Sie ist am 25.11.2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26.11.2028 in nationales Recht umsetzen, angewendet werden muss sie spätestens ab dem 26.11.2029. Bis dahin gelten in Deutschland die bisherigen Regeln aus StVG und FeV.
Was regelt die Richtlinie 2025/2206?
Sie betrifft die Wirkung von Fahrverboten über Landesgrenzen hinweg. Nach Angaben der EU-Kommission sollen Fahrverbote wegen schwerer Verstöße, etwa unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei 50 km/h zu viel, künftig in der ganzen EU gelten. Auch sie muss bis Ende November 2028 umgesetzt werden.
Ändert sich durch die EU-Reform die Promillegrenze für die MPU?
Nein. Die MPU ist in Deutschland weiterhin ab 1,6 Promille Pflicht und kann nach der Rechtsprechung schon ab 1,1 Promille angeordnet werden, wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Eine neue Grenze ist weder durch die EU noch durch den deutschen Gesetzgeber beschlossen.
Sollte ich mit der MPU warten, bis die Reform umgesetzt ist?
Davon ist abzuraten. Die Umsetzung zieht sich voraussichtlich bis 2028 oder 2029 hin, und eine Abschaffung der MPU ist nicht vorgesehen. Wer wartet, verliert vor allem Zeit, etwa für Abstinenznachweise, die nicht rückwirkend zählen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein – Amtsblatt der EU, L 2025/2205 (05.11.2025)
- Richtlinie (EU) 2025/2206 zur unionsweiten Wirkung bestimmter Fahrverbote – EUR-Lex
- Europäische Kommission, Mobilität und Verkehr – Modernised EU rules on driving licences and driving disqualifications enter into force (25.11.2025)
- Vertretung der EU-Kommission in Deutschland – Neue EU-Vorschriften für Führerscheine und Fahrverbote in Kraft (25.11.2025)
- § 13 FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Redaktion MPU-Scout · Stand: 25. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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