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Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung: Was sie regeln und was 2026 neu ist

Die Begutachtungsleitlinien der BASt sind der amtliche Maßstab jeder Fahreignungsbegutachtung. Wir erklären Herkunft, Verbindlichkeit, Aufbau und die Neufassung von 2026.

Grundlagen der MPUStand: 25. Oktober 2026Lesezeit ca. 7 Min.Fragen? 0800 44 600 88

In vielen MPU-Gutachten taucht ein Satz auf, der Laien stutzig macht: Die Beurteilung erfolge „auf Grundlage der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“. Was ist das für ein Regelwerk, wer hat es geschrieben, und warum richtet sich ein Gutachter danach statt nach seinem Bauchgefühl?

Die Antwort in zwei Sätzen: Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind der amtliche Maßstab dafür, wann jemand zum Fahren geeignet ist und wann nicht. Sie stammen vom Bundesverkehrsministerium, werden von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) fachlich überarbeitet und sind über die Fahrerlaubnis-Verordnung verbindlich.

Dieser Beitrag ordnet ein, wer mit den Leitlinien arbeitet, wie sie aufgebaut sind, was die Neufassung der Kapitel zu Alkohol, Cannabis und Drogen im Jahr 2026 bedeutet und welchen Nutzen Sie selbst daraus ziehen können.

Gut zu wissen: Wer verstehen möchte, nach welchem Maßstab sein eigener Fall beurteilt wird, kann uns kostenfrei unter 0800 44 600 88 erreichen. Wir ordnen die Fragestellung Ihrer Anordnung gemeinsam mit Ihnen ein.

Was die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind

Herausgeber ist das Bundesministerium für Verkehr, das die Leitlinien in ihren Grundzügen schon seit 1973 veröffentlicht. Mit der laufenden Überarbeitung hat es die BASt beauftragt. Für jedes Kapitel bildet die BASt eine eigene Arbeitsgruppe, in der Fachleute der jeweiligen Disziplin mitwirken, etwa aus Verkehrsmedizin, Verkehrspsychologie oder Neurologie.

Der Zweck ist schnell erklärt: Ob jemand mit Diabetes, nach einem Schlaganfall oder nach einer Trunkenheitsfahrt wieder fahren darf, soll in Flensburg nicht anders beurteilt werden als in Freiburg. Die Leitlinien bündeln deshalb den aktuellen Wissensstand zu einzelnen Eignungsmängeln und machen daraus nachvollziehbare Bewertungsregeln.

Im Alltag ist oft verkürzt von den „BASt-Leitlinien“ die Rede. Gemeint ist dasselbe Werk. Es betrifft keineswegs nur die MPU, sondern jede Begutachtung der Fahreignung, auch rein ärztliche Gutachten.

Wer mit den Leitlinien arbeitet

Drei Gruppen haben regelmäßig mit dem Regelwerk zu tun:

  • Gutachter in den Begutachtungsstellen für Fahreignung: Ärzte und Psychologen, die eine MPU durchführen, leiten ihre Bewertung aus den Leitlinien ab.
  • Ärztliche Gutachter: Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Ärzte im Gesundheitsamt oder Rechtsmediziner, die etwa bei Krankheiten oder bei Verdacht auf Abhängigkeit ein ärztliches Gutachten erstellen.
  • Fahrerlaubnisbehörden: Die Führerscheinstelle prüft, ob ein vorgelegtes Gutachten schlüssig ist und zur Fragestellung passt. Dabei dienen die Leitlinien als Prüfstein.

Worin sich ein rein ärztliches Gutachten von einer MPU unterscheidet, erklärt der Beitrag Ärztliches Gutachten oder MPU?.

Wie verbindlich sind die BASt-Leitlinien?

Rechtlich stehen die Leitlinien nicht im Gesetzblatt, sondern im Verkehrsblatt. Ihre Bindungswirkung erhalten sie über die Fahrerlaubnis-Verordnung. Deren Anlage 4a nennt die Begutachtungsleitlinien vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 12. Dezember 2025 ausdrücklich als Grundlage der Eignungsbeurteilung. Die BASt spricht deshalb von einem normativen Charakter.

Daraus folgt eine wichtige Regel für Änderungen: Ein überarbeitetes Kapitel gilt erst, wenn die Verordnung, die auf die neue Fassung verweist, in Kraft getreten ist. Eine Veröffentlichung allein reicht nicht.

Für die Praxis bedeutet die Verbindlichkeit zweierlei. Hält sich ein Gutachter an die Leitlinien, muss er das nicht gesondert rechtfertigen. Will er davon abweichen, ist das möglich, verlangt aber in der Regel eine ausführliche Begründung. Ein Gutachten, das ohne erkennbaren Grund gegen die Leitlinien argumentiert, ist angreifbar. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, beurteilt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Das Zusammenspiel mit Anlage 4 FeV

Neben Anlage 4a gibt es Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie ist eine knappe Tabelle, die für häufige Krankheiten und Mängel festhält, ob die Eignung ausgeschlossen, eingeschränkt oder gegeben ist. Ein Beispiel ist die Nummer 9.2 zum Cannabismissbrauch, die auf das sogenannte Trennungsvermögen abstellt.

Die Leitlinien liefern zu solchen knappen Einträgen die ausführliche fachliche Erläuterung. Anlage 4 sagt also, was gilt, die Leitlinien erklären, wie man es im Einzelfall feststellt.

So sind die Leitlinien aufgebaut

Das Werk folgt einer klaren Zweiteilung. Ein allgemeiner Teil beschreibt Grundsätze, die für jede Begutachtung gelten: den Bezug zur Fragestellung der Behörde, die Unterscheidung nach Fahrerlaubnisgruppen und den Umgang mit Einschränkungen, die sich durch Auflagen oder Hilfsmittel ausgleichen lassen.

Den größten Raum nehmen die Kapitel zu einzelnen Eignungsmängeln ein. Jedes Kapitel beschreibt, welche Befunde für oder gegen die Eignung sprechen, unter welchen Bedingungen eine Eignung wiederhergestellt sein kann und welche Nachweise dafür sinnvoll sind. Einige Beispiele mit ihrem Bearbeitungsstand:

Kapitel Thema Zuletzt geändert
3.2 Hörvermögen inhaltlich überarbeitet, in Kraft 2026
3.4 Herz- und Gefäßkrankheiten 2016 und 2018
3.9.4 Hirngefäßerkrankungen neu gefasst, in Kraft 19.08.2026
3.13 Alkohol und Cannabis neu gefasst, verbindlich seit 19.08.2026
3.14 Betäubungsmittel und Arzneimittel neu gefasst, verbindlich seit 19.08.2026

Die Kapitelnummern haben einen praktischen Nutzen: Im Gutachten oder in Schreiben der Behörde wird oft darauf verwiesen. Wer weiß, dass 3.13 für Alkohol und Cannabis steht, kann solche Hinweise schneller einordnen.

Leitlinien 2026: die Neufassung der Kapitel 3.13 und 3.14

Für MPU-Betroffene ist das Jahr 2026 ein Einschnitt. Die Kapitel 3.13 und 3.14 liegen in einer Fassung vom 12. Dezember 2025 vor, veröffentlicht im Verkehrsblatt 2026 auf Seite 86. In Kraft getreten sind sie am 19. August 2026 mit einer Sammelverordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Seit diesem Tag sind die neuen Kapitel verbindlich anzuwenden, die bisherigen Fassungen haben ihre Gültigkeit verloren.

Hintergrund ist vor allem die Cannabis-Teillegalisierung. Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz, und die Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt Cannabis seither in einer eigenen Vorschrift, § 13a FeV. Die alten Kapitel passten dazu nicht mehr. Die BASt hatte deshalb zwischenzeitlich ein Infoblatt veröffentlicht, das die Lücke bis zur Neufassung überbrücken sollte.

Bemerkenswert ist schon die neue Gliederung: Cannabis steht nun zusammen mit Alkohol in Kapitel 3.13, während Kapitel 3.14 die übrigen Betäubungsmittel und psychoaktiv wirkende Arzneimittel behandelt. Das spiegelt die Rechtslage wider, nach der Cannabis ähnlich wie Alkohol eine legale Substanz mit Missbrauchsrisiko ist.

Was das für laufende Verfahren heißt

Findet Ihre Untersuchung nach dem 19. August 2026 statt, wird nach den neuen Kapiteln beurteilt. Das gilt auch dann, wenn die Anordnung schon vorher kam. Ältere Ratgebertexte, Foren und Bücher, die vor diesem Datum entstanden sind, geben den Stand deshalb unter Umständen nicht mehr richtig wieder. Das betrifft vor allem Aussagen zu Cannabis.

Wichtig: Wenn Sie Ihre Vorbereitung auf ältere Unterlagen stützen, gleichen Sie die Aussagen mit dem aktuellen Stand ab. Welche Regeln seit 2024 für Cannabis gelten, zeigt der Beitrag Cannabis und Führerschein. Fragen zur konkreten Auslegung der neuen Kapitel klären Sie am besten direkt mit der Begutachtungsstelle oder einer fachkundigen Beratung.

Leitlinien und Beurteilungskriterien: wer was regelt

Häufig werden die Leitlinien mit einem zweiten Werk verwechselt: den Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin, die seit März 2026 in 5. Auflage vorliegen. Die Arbeitsteilung lässt sich einfach merken. Die Leitlinien legen den amtlichen Maßstab fest. Die Beurteilungskriterien übersetzen ihn in überprüfbare Kriterien und Indikatoren, etwa die Hypothesen A1 bis A3 bei Alkohol.

Wer tiefer in diese Hypothesenlogik einsteigen möchte, findet die Erklärung im Beitrag Beurteilungskriterien und Hypothesen einfach erklärt.

Was die Leitlinien für Ihre Vorbereitung bedeuten

Die Leitlinien sind öffentlich. Jeder kann sie bei der BASt kostenlos herunterladen. Die gedruckte Ausgabe im Buchhandel trägt dagegen den Stand Dezember 2019 und ist damit in wichtigen Teilen veraltet. Achten Sie beim Lesen also auf die Fassung.

Ein Lernskript sind die Leitlinien allerdings nicht. Sie beschreiben, was ein Gutachter feststellen muss, nicht, was Sie sagen sollen. Ihr Nutzen für Betroffene liegt an anderer Stelle:

  1. Erwartungen realistisch einschätzen: Aus den Kapiteln ergibt sich, ob in einer Konstellation eher Abstinenz oder ein veränderter Umgang mit Alkohol erwartet wird. Wie lange Nachweise dann laufen sollten, erklärt der Beitrag Abstinenznachweis: 6, 12 oder 15 Monate?.
  2. Das Gutachten verstehen: Wer weiß, worauf sich der Gutachter stützt, kann Bewertung und Ergebnis besser nachvollziehen. Hilfe beim Lesen bietet Das MPU-Gutachten lesen und verstehen.
  3. Falschinformationen erkennen: Behauptungen wie „Bei Cannabis reicht immer ein halbes Jahr“ halten einem Blick in den aktuellen Stand selten stand.

Beispiel: Ein Mann Anfang fünfzig wurde 2023 mit Cannabis am Steuer kontrolliert und bereitet sich nach einem Ratgeberbuch aus dieser Zeit auf seine MPU im Herbst 2026 vor. Im Beratungsgespräch zeigt sich, dass sich seit der Teillegalisierung sowohl die Rechtsgrundlage als auch die Kapitel der Leitlinien geändert haben. Er legt das Buch zur Seite und klärt mit der Begutachtungsstelle, welche Nachweise nach heutigem Stand sinnvoll sind. Der Fall ist erfunden.

Einen Überblick über die Begutachtung nach Cannabiskonsum gibt zudem unsere Seite zur MPU wegen Cannabis.

Fazit

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind der amtliche Maßstab jeder Fahreignungsbegutachtung, vom ärztlichen Gutachten bis zur MPU. Verbindlich werden sie über Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung, Abweichungen sind nur mit Begründung möglich. Seit dem 19. August 2026 gelten neu gefasste Kapitel zu Alkohol und Cannabis (3.13) sowie zu Betäubungs- und Arzneimitteln (3.14). Für Ihre Vorbereitung lohnt ein Blick auf den aktuellen Stand, denn viele ältere Informationen sind überholt. Die fachliche Feinarbeit leisten anschließend die Beurteilungskriterien.

Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.

Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen

Wo finde ich die aktuellen Begutachtungsleitlinien?

Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen stellt die Leitlinien auf ihrer Website kostenlos zum Herunterladen bereit, gültig in der Fassung ab 19. August 2026. Die gedruckte Buchausgabe trägt den Stand Dezember 2019 und ist in Teilen überholt.

Sind die Begutachtungsleitlinien ein Gesetz?

Sie sind kein Gesetz im eigentlichen Sinn. Die Fahrerlaubnis-Verordnung verweist aber in Anlage 4a ausdrücklich auf sie, und sie werden im Verkehrsblatt veröffentlicht. Dadurch sind sie für Gutachter verbindlich und haben laut BASt normativen Charakter.

Was hat sich an den Leitlinien 2026 geändert?

Die Kapitel 3.13 (Alkohol und Cannabis) und 3.14 (Betäubungs- und Arzneimittel) wurden neu gefasst. Die Fassung stammt vom 12.12.2025, ist im Verkehrsblatt 2026 auf Seite 86 veröffentlicht und seit dem 19.08.2026 verbindlich. Die alten Kapitel gelten seitdem nicht mehr.

Darf ein Gutachter von den Leitlinien abweichen?

Ja, aber nur ausnahmsweise. Wer die Leitlinien anwendet, muss das nicht eigens begründen. Weicht ein Gutachter ab, braucht er nach Angaben der BASt in der Regel eine detaillierte Begründung, die im Gutachten nachvollziehbar sein muss.

Gelten die Leitlinien auch für ärztliche Gutachten?

Ja. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten die Grundsätze der Anlage 4a sowohl für ärztliche als auch für medizinisch-psychologische Untersuchungen. Die Leitlinien sind dort als Beurteilungsgrundlage genannt und betreffen daher auch Fachärzte, die zum Beispiel bei Krankheiten die Fahreignung prüfen.

Quellen

  1. Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 19.08.2026)
  2. Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen – Begutachtungsleitlinien zum Download
  3. Anlage 4a FeV – Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
  4. Anlage 4 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  5. § 11 FeV – Eignung, Anordnung von Gutachten

Redaktion MPU-Scout · Stand: 25. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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