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MPU-Beurteilungskriterien: Hypothesen und Leitlinien einfach erklärt

Gutachter entscheiden nach festen Regeln: den Begutachtungsleitlinien und den Beurteilungskriterien. Wie die Hypothesen dahinter funktionieren, erklären wir hier ohne Fachchinesisch.

Grundlagen der MPUStand: 25. Oktober 2026Lesezeit ca. 7 Min.Fragen? 0800 44 600 88

„Nach welchen Regeln entscheidet der Gutachter eigentlich?“ Wer sich auf eine MPU vorbereitet, stellt diese Frage früher oder später. Hinter der Antwort stehen zwei Regelwerke, ein paar Buchstaben-Zahlen-Kombinationen wie A2 oder D3 und eine Logik, die auf den ersten Blick kompliziert wirkt.

Die Kurzfassung: Die MPU-Beurteilungskriterien sind ein Fachbuch, das genau beschreibt, wie Gutachter eine Fragestellung prüfen. Sie bauen auf den amtlichen Begutachtungsleitlinien auf. Kern sind sogenannte Hypothesen, also Annahmen, die nacheinander geprüft werden. Wir erklären, welches Regelwerk was regelt, wie die Hypothesen-Logik funktioniert und was sie für Ihre Vorbereitung bedeutet.

Welche Hypothese passt zu Ihnen? Das lässt sich oft schon im ersten Gespräch grob einschätzen. Sie erreichen uns kostenfrei unter 0800 44 600 88.

Zwei Regelwerke mit unterschiedlicher Aufgabe

Gutachter in den Begutachtungsstellen urteilen nicht nach persönlichem Eindruck. Ihr Vorgehen ist an zwei Grundlagen gebunden, die oft verwechselt werden.

Begutachtungsleitlinien Beurteilungskriterien
Herausgeber Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)
Charakter amtlich, verbindlich fachlicher Standard, konkretisiert die Leitlinien
Inhalt Wann ist jemand geeignet, wann nicht? Mit welchen Kriterien und Indikatoren wird das im Einzelfall geprüft?
Aktueller Stand Kapitel 3.13 und 3.14 neu, verbindlich seit 19.08.2026 5. Auflage, erschienen Anfang März 2026

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Leitlinien der BASt sind die amtliche Grundlage. Ihre Verbindlichkeit ergibt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 4a) und der Veröffentlichung im Verkehrsblatt. Die Kapitel 3.13 (Alkohol und Cannabis) und 3.14 (Betäubungs- und Arzneimittel) wurden neu gefasst und gelten seit dem 19.08.2026. Abweichungen sind im Einzelfall möglich, brauchen aber in der Regel eine ausführliche Begründung. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag über die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften

Das Buch mit dem vollen Titel „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ erscheint im Kirschbaum Verlag. Die 5. Auflage wurde wegen der Cannabis-Teillegalisierung vorgezogen. Schon die 4. Auflage von 2022 hatte den Blutmarker PEth für Alkohol eingeführt.

Das Werk gliedert sich grob in drei Teile: Teil A enthält allgemeine Grundsätze, neu etwa zu fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrad und E-Scooter. Teil B beschreibt die Hypothesen mit ihren Kriterien und Indikatoren. Teil C regelt Methodik und Labor, darunter die Anforderungen an Abstinenznachweise.

Der gesetzliche Rahmen: Anlage 4a FeV

Über beiden Regelwerken steht Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie legt fest, dass sich der Gutachter an die Fragestellung der Behörde halten muss. Untersucht werden nur Eigenschaften, die für das Fahren wichtig sind, nicht Ihre gesamte Persönlichkeit. Das Gutachten muss allgemeinverständlich, logisch schlüssig sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Wie die Hypothesen in den Beurteilungskriterien funktionieren

Stellen Sie sich die Hypothesen wie eine Treppe vor, die der Gutachter von oben nach unten abschreitet. Oben steht die schwerwiegendste Annahme, etwa eine Abhängigkeit. Für jede Stufe beschreiben die Beurteilungskriterien, woran man sie erkennt (Kriterien) und welche Befunde dafür sprechen (Indikatoren).

Trifft eine Hypothese zu, ergibt sich daraus, welche Veränderung nötig ist, damit eine günstige Prognose möglich wird. Anschließend prüft der Gutachter weitere Fragen: Ist die Veränderung stabil? Gibt es eine tragfähige Strategie gegen Rückfälle? Reicht die Leistungsfähigkeit?

Dieses System hat einen Sinn, der auch Ihnen nützt. Es sorgt dafür, dass vergleichbare Fälle in Kiel und in Passau nach denselben Maßstäben beurteilt werden. Und es macht das Ergebnis überprüfbar: Wer ein Gutachten liest, kann nachvollziehen, welche Hypothese der Gutachter angenommen hat und an welcher Stelle die Voraussetzungen erfüllt waren oder fehlten.

Wichtig: Die folgenden Beschreibungen sind bewusst vereinfacht. Die genauen Wortlaute und alle Kriterien stehen nur im Buch selbst. Prüfen Sie Aussagen, die angeblich „wörtlich aus den Kriterien“ stammen, kritisch.

Die Alkohol-Hypothesen A1 bis A6

Bei Alkoholfragestellungen beschreiben die ersten drei Hypothesen, wie ausgeprägt das Problem ist. Daraus folgt jeweils eine andere Anforderung an Ihr heutiges Verhalten.

  • A1 – Abhängigkeit: Erwartet wird eine stabile Abstinenz, in der Regel über 12 Monate belegt, sowie eine fachgerechte Behandlung der Abhängigkeit, zum Beispiel über eine Suchtberatungsstelle oder Fachklinik.
  • A2 – Notwendigkeit des Alkoholverzichts: Die 5. Auflage nennt das eine „beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle“. Hier wird ein konsequenter Alkoholverzicht erwartet, auch ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt.
  • A3 – Alkoholgefährdung: In dieser Konstellation kann ein ausreichend verändertes, kontrolliertes Trinkverhalten genügen.

Danach folgen Hypothesen, die unabhängig von der Stufe geprüft werden: A4 fragt, ob Sie Trinken und Fahren künftig sicher trennen. A5 betrifft medizinische Beeinträchtigungen, A6 die Leistungsfähigkeit.

In der 5. Auflage wurden die Alkohol-Hypothesen grundlegend überarbeitet. Für kontrolliertes Trinken gibt es inzwischen ein klar strukturiertes Vorgehen mit Verzichtsphase, begleiteter Erprobung und anschließender Kontrolle über PEth-Werte. Einzelheiten finden Sie im Beitrag Kontrolliertes Trinken oder Abstinenz? und auf unserer Seite zur MPU wegen Alkohol.

Die Drogen-Hypothesen D1 bis D4

Für Drogen und Cannabis folgt die Logik demselben Prinzip. Am Anfang steht die Abhängigkeit (D1), darauf folgt die fortgeschrittene Drogenproblematik (D2), dann die Drogengefährdung (D3). Hinzu kommt D4, das Trennverhalten: Hier geht es darum, ob Sie Konsum und Fahren zuverlässig auseinanderhalten. Nach der 5. Auflage wird D4 bei Menschen geprüft, die weiterhin risikoarm Cannabis konsumieren und bei denen eine Abhängigkeit oder fortgeschrittene Problematik ausgeschlossen ist. Die Hypothesen D2 bis D4 hat die 5. Auflage mit neuen Ablaufschemata und neuen Kriterien zur Konsumintensität grundlegend überarbeitet.

Neu: risikoarmer Cannabis-Konsum unter D3

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft Cannabis. Unter D3 kennen die Kriterien jetzt einen „risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum“ (Kriterium D 3.5 N), also seltenen Konsum von Cannabis allein, ohne Mischkonsum und ohne andere Drogen. Das bedeutet: Nicht in jedem Cannabis-Fall wird automatisch vollständige Abstinenz verlangt.

Ein solcher Konsum muss aber belegt werden. Möglich ist das zum Beispiel über drei Blutkontrollen innerhalb von vier Monaten oder eine Haaranalyse über 3 Zentimeter. Laut den Laborangaben der Uniklinik Heidelberg gelten dabei niedrige Grenzwerte, etwa ein THC-Wert im Serum unter 1 ng/ml. Auch ärztlich verordnetes Medizinalcannabis berücksichtigt die neue Auflage. Ob in Ihrem Fall Abstinenz oder risikoarmer Konsum infrage kommt, erklärt der Beitrag Muss ich vor der Cannabis-MPU abstinent sein?.

Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten (V)

Nicht jede MPU dreht sich um Alkohol oder Drogen. Für Punkte, Verkehrsverstöße und Straftaten enthalten die Kriterien eine eigene Hypothesengruppe, die V-Hypothesen. Sie gelten für Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten gemeinsam. Für Medikamente gibt es außerdem die M-Hypothesen.

Die Leitfrage ergibt sich aus Anlage 4a FeV: Ist zu erwarten, dass Sie künftig nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen? Vereinfacht prüft der Gutachter, ob Sie die Hintergründe Ihres Verhaltens verstanden haben, etwa Zeitdruck, Ärger oder Selbstüberschätzung, und ob Sie im Alltag wirksame Gegenstrategien entwickelt haben. Wie der Weg nach einem Punkteentzug aussieht, beschreibt der Beitrag 8 Punkte in Flensburg.

Was die Hypothesen für Ihre Vorbereitung bedeuten

Die Hypothesen sind kein theoretisches Beiwerk. Sie entscheiden ganz praktisch, was Sie vor der Untersuchung tun müssen.

  1. Nachweise: Ob Sie Abstinenz belegen müssen und wie lange, hängt direkt an der Hypothese. Möglich sind Programme über 6, 12 oder 15 Monate. Die Unterschiede erklärt der Beitrag Abstinenznachweis: 6, 12 oder 15 Monate?.
  2. Zeitplan: Ein Nachweis zählt erst ab Programmbeginn, nicht rückwirkend. Wer die Hypothese falsch einschätzt, verliert oft Monate.
  3. Gesprächsinhalt: Je nach Hypothese erwartet der Gutachter andere Schwerpunkte, etwa die Begründung für dauerhaften Verzicht oder konkrete Regeln für kontrolliertes Trinken.

Beispiel: Zwei erfundene Fälle mit Alkohol am Steuer. Fall eins: einmalig 1,7 Promille nach einer Familienfeier, sonst unauffällig. Fall zwei: dritte Alkoholfahrt in acht Jahren, dazu erhöhte Leberwerte. Beide brauchen eine MPU. Im ersten Fall kann je nach Gesamtbild eine niedrigere Hypothese im Raum stehen, im zweiten liegt eine fortgeschrittene Problematik deutlich näher. Entsprechend unterscheiden sich Nachweisdauer und Vorbereitung erheblich.

Eine Warnung zum Schluss: Wer die Kriterien wie einen Lernzettel behandelt, wird scheitern. Gutachter achten darauf, ob Ihre Schilderung, Ihre Befunde und Ihr Alltag zusammenpassen. Auswendig gelernte Fachbegriffe wirken eher misstrauenserregend als überzeugend.

Gut zu wissen: Eine realistische Einschätzung, welche Hypothese wahrscheinlich geprüft wird, ist einer der wichtigsten Schritte zu Beginn. Sie bestimmt Nachweise, Zeitplan und Gesprächsvorbereitung.

Fazit

Zwei Regelwerke bestimmen die MPU: die verbindlichen Begutachtungsleitlinien der BASt und die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften, aktuell in der 5. Auflage von März 2026. Die Kriterien arbeiten mit Hypothesen, die stufenweise geprüft werden, bei Alkohol A1 bis A6, bei Drogen D1 bis D4 und weitere. Neu ist unter D3 der risikoarme, moderate Cannabiskonsum. Für Punkte und Straftaten gibt es die V-Hypothesen. Wer früh weiß, welche Hypothese im Raum steht, kann Nachweise und Vorbereitung gezielt planen.

Welche Hypothese in Ihrem Fall wahrscheinlich ist, klären wir gern im Gespräch.

Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.

Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien?

Die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen sind die amtliche, verbindliche Grundlage. Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften DGVP und DGVM konkretisieren sie fachlich: Sie beschreiben, anhand welcher Kriterien und Indikatoren die Gutachter eine Fragestellung prüfen.

Was bedeuten A1, A2 und A3 bei der MPU?

Das sind vereinfacht die Alkohol-Hypothesen. A1 steht für eine Abhängigkeit, A2 für eine fortgeschrittene Alkoholproblematik und A3 für einen Missbrauch ohne fortgeschrittene Problematik. Je nach Hypothese wird stabile Abstinenz, ein Alkoholverzicht oder ein ausreichend verändertes Trinkverhalten erwartet.

Was ist neu in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien?

Die 5. Auflage liegt seit Ende Februar 2026 als E-Book und seit Anfang März 2026 gedruckt vor, vorgezogen wegen der Cannabis-Teillegalisierung. Vollständig umgesetzt sein sollte sie bis spätestens Ende August 2026. Die Drogen-Hypothesen D2 bis D4 wurden grundlegend überarbeitet, die Alkohol-Hypothesen ebenfalls. Neu ist unter anderem der risikoarme, moderate Cannabiskonsum unter D3.

Kann ich die Beurteilungskriterien selbst lesen?

Ja, das Buch ist im Fachhandel erhältlich. Es richtet sich aber an Fachleute. Hilfreicher ist meist, mit einer fachkundigen Beratung zu klären, welche Hypothese in Ihrem Fall wahrscheinlich geprüft wird und was daraus folgt.

Bestimme ich selbst, welche Hypothese für mich gilt?

Nein. Welche Hypothese zutrifft, beurteilt der Gutachter anhand Ihrer Akte, der Befunde und des Gesprächs. Eine realistische Einschätzung vorab hilft Ihnen aber, die richtigen Nachweise rechtzeitig zu beginnen.

Quellen

  1. Bundesanstalt für Straßenwesen – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
  2. Kirschbaum Verlag – 5. Auflage der Beurteilungskriterien
  3. DGVP/DGVM – Übersicht über die Änderungen in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien (ZVS 2/2026)
  4. DGVP/DGVM – Übergangsfristen für die Anwendung der 5. Auflage
  5. Anlage 4a FeV – Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
  6. § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
  7. Uniklinik Heidelberg, Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin – FAQ Abstinenzprogramme (Stand 06/2026)

Redaktion MPU-Scout · Stand: 25. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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