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Sperrfrist beim Führerschein: berechnen, verkürzen, sinnvoll nutzen

Die Sperrfrist legt fest, wie lange Sie keinen neuen Führerschein bekommen. Wir erklären Dauer, Beginn, Verkürzung und was Sie in dieser Zeit tun können.

Fristen & RechtStand: 3. März 2026Lesezeit ca. 7 Min.Fragen? 0800 44 600 88

Im Urteil steht ein Satz, der lange nachwirkt: Die Verwaltungsbehörde darf Ihnen vor Ablauf von soundso vielen Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Ab diesem Moment zählen viele Betroffene die Tage. Und sie fragen sich, ob man die Zeit irgendwie abkürzen kann.

Kurz gesagt ist die Sperrfrist beim Führerschein die Zeit, in der Sie keine neue Fahrerlaubnis bekommen dürfen. Sie dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Wichtig: Mit ihrem Ende ist der Führerschein nicht automatisch wieder da.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Sperrfrist berechnet wird, unter welchen Bedingungen ein Gericht sie verkürzen kann und wie Sie die Wartezeit so nutzen, dass danach kein Monat verloren geht.

Wie Sie Ihre Sperrzeit konkret nutzen können, planen wir gern gemeinsam mit Ihnen. Die Rufnummer 0800 44 600 88 ist kostenfrei.

Was die Sperrfrist beim Führerschein bedeutet

Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt, muss es zugleich eine Sperre festsetzen (§ 69a StGB). Sie richtet sich an die Fahrerlaubnisbehörde: Bis zum Ende der Sperre darf sie Ihnen keinen neuen Führerschein ausstellen.

Hatten Sie zur Tatzeit gar keine Fahrerlaubnis, gibt es nichts zu entziehen. Das Gericht verhängt dann eine sogenannte isolierte Sperre. Für Sie wirkt sie genauso.

Auch das Straßenverkehrsgesetz kennt Wartezeiten nach einer behördlichen Entziehung. Nach acht Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 StVG). Nach bestimmten Verstößen in der Probezeit sind es drei Monate. Auch diese Zeiten werden im Alltag Sperrfrist genannt.

Nicht zu verwechseln ist die Sperre mit einem Fahrverbot. Nach einem Fahrverbot bekommen Sie den Führerschein nach ein bis wenigen Monaten einfach zurück. Den Unterschied erklärt der Beitrag Fahrverbot oder Führerscheinentzug.

Wie lange dauert die Sperre?

Das Gericht bestimmt die Dauer im Urteil. Der gesetzliche Rahmen:

Situation Dauer der Sperre
Regelfall 6 Monate bis 5 Jahre
Frühere Sperre in den 3 Jahren vor der Tat mindestens 1 Jahr
Gesetzliches Höchstmaß reicht nicht aus ausnahmsweise für immer
Vorläufige Entziehung vor dem Urteil Mindestmaß verkürzt sich, aber nicht unter 3 Monate

Innerhalb dieses Rahmens kommt es auf den Einzelfall an: Schwere der Tat, Vorgeschichte, Gefahr für andere. Das Gericht kann außerdem bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände das rechtfertigen. Das ist eher selten.

Sperrfrist berechnen: Beginn und Anrechnung

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 StGB). Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, etwa weil die Frist für Berufung oder Revision abgelaufen ist oder darauf verzichtet wurde.

War Ihr Führerschein schon vorher weg, weil die Polizei ihn sichergestellt oder das Gericht ihn vorläufig entzogen hat, gibt es eine Anrechnung. Eingerechnet wird die Zeit, die nach der letzten Verhandlung verstrichen ist, in der das Gericht den Sachverhalt geprüft hat. Die Zeit davor kann das Gericht bei der Bemessung der Sperre berücksichtigen. Das Mindestmaß sinkt dann entsprechend, aber nie unter drei Monate.

Das Fristende wird wie bei Monatsfristen ermittelt: gleicher Kalendertag im Zielmonat, fehlt dieser Tag, der Monatsletzte. Verlassen Sie sich trotzdem nicht auf Ihre eigene Rechnung. Maßgeblich ist das Datum, das Gericht oder Führerscheinstelle nennen.

Beispiel: Ein Mann wird verurteilt, die Sperre beträgt zehn Monate. Er legt kein Rechtsmittel ein, das Urteil wird eine Woche später rechtskräftig. Sein Führerschein war seit der Kontrolle vorläufig entzogen. Die Woche zwischen Urteil und Rechtskraft wird auf die Sperre angerechnet. Die Monate vor dem Urteil hat das Gericht bereits bei der Festsetzung der zehn Monate berücksichtigt. Das Beispiel ist erfunden und stark vereinfacht.

Bei mehreren Verfahren, Strafbefehlen oder Rechtsmitteln wird die Berechnung schnell unübersichtlich. Die konkrete Frist in Ihrem Fall klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wann sich das lohnt, beschreibt der Beitrag MPU und Anwalt.

Kann man die Sperrfrist verkürzen?

Ja, aber nur über das Gericht und nur unter Voraussetzungen. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind. Frühestens möglich ist das nach drei Monaten Sperrdauer. Gab es in den drei Jahren vor der Tat schon eine Sperre, gilt ein Jahr.

In der Praxis bedeutet das: Sie müssen dem Gericht neue Tatsachen vorlegen, die eine echte Veränderung zeigen. Welche Nachweise ein Gericht dafür genügen lässt, ist unterschiedlich. Einen Anspruch auf Verkürzung haben Sie nicht. Ob ein solcher Antrag in Ihrem Fall Aussicht hat, gehört in anwaltliche Hände.

Wichtig: Auch nach einer vorzeitigen Aufhebung brauchen Sie einen Antrag auf Neuerteilung. Hat die Behörde Zweifel an Ihrer Eignung, wird sie trotzdem eine MPU verlangen. Die Verkürzung spart also Wartezeit, ersetzt aber nicht die Klärung der Eignung.

Nach Ablauf: kein automatischer Führerschein

Viele gehen davon aus, dass am Tag nach dem Sperrfristende Post von der Behörde kommt. Das passiert nicht. Die Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag neu erteilt. Liegen Gründe für Eignungszweifel vor, etwa 1,6 Promille oder mehr, wiederholte Verstöße oder Drogen, ordnet die Behörde vor der Neuerteilung eine MPU an.

Wie dieser Antrag im Einzelnen abläuft und welche Unterlagen nötig sind, erklärt der Beitrag Führerschein-Neuerteilung beantragen. Hier geht es um die Frage, wie Sie die Zeit bis dahin am besten einsetzen.

Die Sperrzeit sinnvoll nutzen

Wer die Sperre nur absitzt, steht an ihrem Ende oft ohne Nachweise und ohne Vorbereitung da. Dann beginnt die eigentliche Wartezeit erst. Besser ist es, die Monate als Anlauf zu verstehen.

Abstinenz früh beginnen

Bei Alkohol- und Drogenfragen erwarten Gutachter häufig einen belegten Verzicht über sechs oder zwölf Monate, in manchen Fällen fünfzehn. Ein Abstinenznachweis zählt erst ab Programmbeginn, nicht rückwirkend. Wer also im zweiten Sperrmonat startet, hat bei einer einjährigen Sperre gute Chancen, rechtzeitig fertig zu sein. Welche Dauer zu Ihrer Situation passt, erklärt der Beitrag Abstinenznachweis: 6, 12 oder 15 Monate?. Wie die Programme organisiert sind, finden Sie auf unserer Seite zum Abstinenznachweis.

Den Antrag rechtzeitig stellen

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre stellen. Viele Behörden empfehlen, diesen Zeitraum auszuschöpfen, denn Bearbeitung und MPU-Anordnung dauern oft Wochen bis Monate. Manche Führerscheinstellen raten allerdings dazu, erst etwa drei Monate vorher zu kommen. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach, was dort üblich ist.

MPU während der Sperrfrist

Stellen Sie den Antrag früh, kann die Behörde die MPU noch während der Sperrzeit anordnen. Dann ist es grundsätzlich möglich, die Untersuchung vor dem Sperrfristende zu absolvieren. Ob das gelingt, hängt davon ab, wie schnell Ihre Behörde arbeitet und ob Ihre Nachweise bis dahin vollständig sind. Eine Gewähr dafür, dass der Führerschein exakt am letzten Sperrtag bereitliegt, gibt es nicht.

Vorbereitung einplanen

Neben den Nachweisen kommt es im psychologischen Gespräch darauf an, dass Sie Ihr früheres Verhalten verstanden und dauerhaft geändert haben. Diese Arbeit braucht Zeit. Wir empfehlen, etwa sechs Monate vor dem geplanten Untersuchungstermin zu beginnen, mindestens aber rund drei Monate vorher. Manchmal ist ein Jahr Vorlauf sinnvoll; das klären wir am besten früh gemeinsam. Mehr dazu im Beitrag Wie lange dauert die MPU-Vorbereitung?.

Beispiel: Eine Frau erhält eine Sperre von vierzehn Monaten. Im zweiten Monat meldet sie sich zu einem zwölfmonatigen Abstinenzprogramm an. Nach rund acht Monaten stellt sie den Antrag auf Neuerteilung und beginnt mit der Vorbereitung. Als die Anordnung kommt, sind ihre Nachweise fast vollständig. Die Untersuchung findet kurz nach Abschluss des Programms statt. Erfundenes Beispiel, das nur den Ablauf verdeutlichen soll.

Mit unserem MPU-Fahrplan können Sie diese Schritte für Ihre eigene Sperre grob durchplanen. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine rechtliche Fristberechnung.

Fazit

Die Sperrfrist legt fest, wie lange Sie keinen neuen Führerschein bekommen: in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils. Eine Verkürzung ist über das Gericht frühestens nach drei Monaten möglich, aber kein Selbstläufer. Nach Ablauf kommt der Führerschein nicht von selbst zurück; Sie brauchen einen Antrag und oft eine MPU. Wer die Sperrzeit für Abstinenz, Vorbereitung und einen rechtzeitigen Antrag nutzt, verkürzt den Gesamtweg am wirksamsten.

Wenn Sie Ihre Sperrzeit gut nutzen möchten, planen wir die nächsten Schritte gern mit Ihnen.

Persönliche Unterstützung: Kostenfreie Erstberatung unter 0800 44 600 88 – telefonisch und online, in NRW auch persönlich.

Stand: März 2026

Häufige Fragen

Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist automatisch zurück?

Nein. Die Sperrfrist sagt nur, bis wann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Danach müssen Sie bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Neuerteilung stellen, und häufig verlangt die Behörde vorher ein MPU-Gutachten.

Ab wann läuft die Sperrfrist?

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls (§ 69a Abs. 5 StGB). War der Führerschein vorläufig entzogen oder sichergestellt, wird die Zeit nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingerechnet. Das genaue Ende teilt Ihnen das Gericht oder die Behörde mit.

Kann ich die Sperrfrist verkürzen lassen?

Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Das ist frühestens nach drei Monaten möglich, in Wiederholungsfällen nach einem Jahr. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Darf ich während der Sperrfrist schon zur MPU?

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV). Ordnet die Behörde daraufhin eine MPU an, kann die Untersuchung noch in die Sperrzeit fallen. Wann die Anordnung kommt, ist von Behörde zu Behörde verschieden.

Was ist eine isolierte Sperre?

Eine isolierte Sperre verhängt das Gericht, wenn jemand bei der Tat gar keine Fahrerlaubnis hatte. Es gibt dann nichts zu entziehen, aber für die festgesetzte Zeit darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Quellen

  1. § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  2. § 20 FeV – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
  3. § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem
  4. Stadt Dortmund – Führerschein: Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Redaktion MPU-Scout · Stand: 3. März 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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