Startseite » MPU-Führerscheinsperrfrist
Bei der Sperrfrist handelt es sich um eine Mindestzeitdauer welche vom Gericht bei Führerscheinentzug ausgesprochen wird.

Durch ein rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (insbesondere durch Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und nach § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) zudem eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Sinngemäß bedeutet dieses:

Der Führerschein wird eingezogen und die Verwaltungsbehörde wird angewiesen Frau oder Herrn X die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von XX Monaten wieder zu erteilen.

Der Richter besteht also darauf, dass Sie bis zum genannten Datum Ihren Führerschein nicht zurückerhalten.

Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis!
Letztendlich entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ob Sie den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist wiedererlangen oder nicht.

Etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist sollte der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.mpu-scout.de – MPU-Vorbereitung & MPU-Beratung

Bundesweite Beratung unter: Telefon: 0800 44 600 88 oder per E-Mail: [email protected]

 

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